Trekker fahren: Mit diesen Klassen darf man Traktoren fahren

Ist schon imposant, wenn die Riesentraktoren mit ihren XXL-Anhängern im Straßenverkehr auftauchen. Viele stellen sich dabei insgeheim die Frage: Dürfte ich den auch fahren? Die Antwort lautet: Kommt darauf an.
Zunächst einmal vorab. Was landläufig als Traktor oder Trekker bezeichnet wird, heißt im amtlichen Sprachjargon landwirtschaftliche Zugmaschine. Die gliedern sich führerscheinrechtlich in zwei Klassen. Unter die Klasse L, die bereits ab 16 Jahren erworben werden kann, fallen Traktoren, die bauartbedingt nicht schneller als 40 km/h fahren können. Wird ein Hänger (maximal zwei sind erlaubt, die Anhänger dürfen zulassungsfrei sein) angehängt, liegt das Limit bei 25 km/h. In Führerscheinen, die vor 1999 ausgestellt wurden, wird die Klasse L noch als Klasse S bezeichnet. Ebenfalls unter die Klasse L fallen Quads bzw. ATV (All Terrain Vehicle), die als Zugmaschine zugelassen sind und für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden.
Die dicken Dinger darf man erst mit der Klasse T bewegen, die erst 1999 mit der Führerscheinreform neu eingeführt wurde. Hier liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei 60 km/h. Allerdings gibt es Einschränkungen. Da die Klasse T bereits ab 16 Jahren gemacht werden darf, dürfen junge Trekker-Fahrer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) führen. Die Zugkombinationen mit zwei Anhängern darf allerdings bis zu 40 Tonnen Gesamtmasse betragen. Gefahren werden darf im Straßenverkehr nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.
Die Klassen L und T sind aber auch teilweise in verschiedenen Grundklassen B (Pkw) und C (Lkw) enthalten. Wer seinen Führerschein der Klasse 3 (Pkw) vor dem 1.1.1999 erworben hat, kann sich beim ersten Umtausch in einen Scheckkarte-Führerschein die Klasse T eintragen lassen, allerdings nur, wenn eine Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nachgewiesen werden kann. Wer nur die Klasse B besitzt, darf nur Trekker der Klasse L führen, denn L ist in B inkludiert. Allerdings sind damit nur Fahrten für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erlaubt. Freizeit-Fahrten sind nicht gedeckt.
Ein alter Klasse 2-Führerschein oder eine neuere Klasse C-Berechtigung inkludiert den Traktor-Führerschein T – also den für die großen Schlepper (Einschränkungen: siehe oben).
Die ganz große Freiheit bringt nur die Klasse CE, als der echte Lkw-Führerschein. Er ermöglicht das Führen von Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h, sowie das Ziehen von Anhängern über 750 kg möglich. Des Weiteren ist man beim Fahren nicht mehr an land- und forstwirtschaftliche Zwecke gebunden, sondern kann den Traktor auch für andere Verwendungszwecke führen. Für den CE-Führerschein muss man mindestens 21 Jahre alt sein. Zudem muss man diesen Führerschein alle 5 Jahre verlängern. Für die Verlängerung ist eine ärztliche Untersuchung, inklusive einer Untersuchung des Sehvermögens, erforderlich. Berufskraftfahrer müssen gegebenenfalls bestimmte Weiterbildungen nachweisen.
Traktoren ganz ohne Führerschein fahren geht auch, wenn auch nur in sehr eingeschränktem Maße. Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet, darf man ohne Führerschein auch auf öffentlichen Straßen fahren. Keinen Führerschein benötigt man auch bei Fahrten auf Privatgelände, wenn dieses klar vom restlichen Verkehrsraum getrennt ist und der Eigentümer zugestimmt hat.
Kleiner Hinweis am Rande. Ist der Traktor mit einem grünen, steuerbefreiten Kennzeichen zugelassen, so sind ausschließlich Fahrten im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zulässig. Soll es mit dem Traktor und einem Wohnanhänger auf Urlaubs- oder Einkaufstour gehen, so ist eine normale Zulassung (mit schwarzem Kennzeichen) unerlässlich. Ansonsten droht eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung.
auto-motor-und-sport