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Automotive. Socken, Sonnenblenden, Tönungsfolien: Was darf man an seinem Auto anbringen?

Automotive. Socken, Sonnenblenden, Tönungsfolien: Was darf man an seinem Auto anbringen?

Jeden Sommer tauchen an den Heckscheiben von Autos verschiedene Vorrichtungen auf, die vor der Sonne schützen sollen. Sie heißen Window Socks, Saugnapf-Sonnenschutz oder Tönungsfolien und versprechen ein Wundermittel gegen die Hitze. Doch sind diese Accessoires wirklich legal? Wir haben Jean-Baptiste Le Dall, einem auf Fahrzeugrecht spezialisierten Anwalt, diese Frage gestellt.

  • Die Hitze fordert ihren Tribut, vor allem auf dem Weg in den Urlaub oder im Süden, wo die Temperaturen in diesem Sommer erneut unerträgliche Werte erreicht haben, insbesondere für gefährdete Personen, ältere Menschen oder Kinder. Viele Autofahrer rüsten sich in Autohäusern oder Supermärkten mit Zubehör aus, um diese Auswirkungen im Fahrgastraum zu begrenzen. Foto: Adobe Stock
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  • Viele Autofahrer rüsten sich in Autohäusern oder Supermärkten mit Zubehör aus, um diese Auswirkungen im Fahrgastraum zu begrenzen. Foto: Adobe Stock

Besonders auf dem Weg in den Urlaub oder im Süden fordert die Hitze ihren Tribut, wo die Temperaturen auch in diesem Sommer wieder unerträgliche Werte erreicht haben, insbesondere für gefährdete Personen, ältere Menschen und Kinder.

Viele Autofahrer rüsten sich in Autohäusern oder Supermärkten mit Zubehör aus, um diese Auswirkungen im Fahrgastraum zu begrenzen.

Ist das erlaubt?

„Es gibt kein Verbot für dieses Zubehör, egal ob es sich um Fenstersocken, Sonnenblenden oder Fensterschutzfolien handelt. Diese Vorrichtungen können ohne Einschränkungen an den Heckscheiben angebracht werden. Es gibt kein Gesetz, das die Verwendung dieser Fenstersocken, Sonnenblenden oder Folien an der Rückseite verbietet. Aber Vorsicht! Bei den Fenstern an der Vorderseite des Fahrzeugs ist das natürlich anders“, erklärt Maître Jean-Baptiste Le Dall.

Wie in Artikel R316-3 der Straßenverkehrsordnung festgelegt:

„Auch die Windschutzscheibenfenster und die vorderen Seitenfenster auf der Fahrer- und Beifahrerseite müssen sowohl von innen als auch von außen ausreichend durchsichtig sein und dürfen keine nennenswerte Verzerrung der durch sie hindurch gesehenen Objekte oder eine nennenswerte Veränderung ihrer Farben verursachen.

Die Transparenz dieser Fenster gilt als ausreichend, wenn der reguläre Lichtdurchlässigkeitsgrad mindestens 70 % beträgt. Jede Maßnahme, die die Sicherheitseigenschaften oder die Transparenzbedingungen der in den vorstehenden Absätzen genannten Fenster beeinträchtigen könnte, ist verboten.

Le Progres

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